Satzung der WIDAB – Wählerinitiative Die Aschersleber Bürger

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wählerinitiative Die Ascherslebener Bürger e.V“ kurz „WIDAB e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Breite Straße 14 in 06449 Aschersleben.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Das Vereinsziel der WIDAB ist es, in demokratischer Toleranz und frei von parteipolitischer Machterwägung und Disziplinierung die kommunalpolitische Willensbildung der Bürger mit den Mitteln des kulturvollen Diskurses und der kompetenten Aufklärung zu fördern. Sie ist hierbei offen für alle Ideen und Programme, sofern sie nicht extremistische, antihumanistische, nationalistische und deutschnationale Ziele formulieren. Die WIDAB verantwortet sich vor Bürgern über das demokratische Mandat in deren Vertretungen.
  2. Die WIDAB erreicht seine Ziele insbesondere durch:
  • Regelmäßige öffentliche und nicht öffentliche Versammlungen,
  • Mitwirkung in Gremien, Ausschüssen und Aufsichtsräten der Stadt- und Kommunalverwaltung,
  • Öffentlichkeitsarbeit in Print- und Onlinemedien,
  • Teilnahme an Wahlen.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Die WIDAB verfolgt als politische Vereinigung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die WIDAB ist selbstlos tätig, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der WIDAB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

 

  1. Die WIDAB e.V. gehört nicht zu einem sogenannten Spitzenverband und ist daher unabhängig in seinen Aussagen und Handeln.

§5

 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele der WIDAB unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung2 gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§6

Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen

 

  1. Die WIDAB finanziert ihr Wirken über Beiträge und freiwillige Zuwendungen. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über diese ist jährlich in einer Mitgliederversammlung zu bestimmen. Andere Zuwendungen werden nur angenommen, wenn sie mit den Prinzipien des §2 übereinstimmen und nicht mit Auflagen verbunden sind.

§7

Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§8

Mitglieder-versammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit an und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Neben der Entgegennahme der Berichte der übrigen Organe (Fraktionen, Ausschüsse, etc.) und der Revisoren ist sie unter anderem zuständig für: a)  die Entlastung des Vorstandes, b)  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

    c)  den Beschluss über Anträge und Satzungsänderungen, d)  die Bestätigung von Ordnungen (Geschäftsordnung, Beitragsordnung, etc.), e)  die Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses.

  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der WIDAB.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich3 eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr4.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Die Entscheidungen der WIDAB, außer Entscheidungen entsprechend §5 (4) werden offen mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder getroffen. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag nach Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Über die Beschlüsse und zum Verständnis deren Zustandekommen erforderlich und den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§9

Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mind. einem Beisitzer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§10

Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einem Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Verschönerungsverein Aschersleben e.V. mit Sitz in der Heinrichstraße 71 in 06449 Aschersleben und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.


Geschäftsstelle

WIDAB „Die Aschersleber Bürger“

Breite Straße 14

06449 Aschersleben

 

E-Mail: kontakt@widab.info



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